Archivfoto; Quelle: Zollverwaltung

Für viele gehört ein Feuerwerk zu einem gelungenen Jahreswechsel dazu. So werden auch in diesem Jahr wieder viele Menschen das neue Jahr mit einem bunten Feuerwerk begrüßen. Doch bei Verwendung und Kauf von Feuerwerkskörpern ist Vorsicht geboten. Insbesondere in den Tagen vor Silvester werden Feuerwerkskörper unbekannter Herkunft oder mit mangelnder Verarbeitung angeboten und eingeführt.

Im schlimmsten Fall hat die Verwendung dieser Raketen und Knaller lebensgefährliche Folgen. Daneben ist auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Einfuhr von nicht konformitätsbewertetem und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenem Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. Dies gilt auch bei gefälschter CE-Kennzeichnung. Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet, die Feuerwerkskörper werden beschlag-nahmt oder sichergestellt.

Außerdem ist zu beachten, dass bereits für bestimmte Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z. B. Blitz-Knallsätze) eine besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Für Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 ist diese immer erforderlich. „Nicht konformitätsbewertetes Feuerwerk ist äußerst gefährlich und kann mit extremen Risiken verbunden sein. Selbst bei vorsichtiger Verwendung können diese Feuerwerkskörper zu schlimmen Verletzungen wie Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen und Augenlicht oder Verätzungen führen.“, so Konstantin Krumholz Pressesprecher des Hauptzollamts Aachen.

Der Zoll rät daher dringend, nur konformitätsbewertetes und mit dem CE-Kennzeichen versehenes Feuerwerk zu kaufen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls (https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2022/vub_feuerwerkskoerper_2022.html)

Quelle: Hauptzollamt Aachen

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