Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der ZOLL mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.
Denn werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr zusätzliche Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei bestimmten Waren, wie zum Beispiel Alkohol oder Tabak, kann es sogar sein, dass gegebenenfalls noch Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen. Waren, die sich in den Sendungen befinden, können aber auch Verboten und Beschränkungen unterliegen, die eine Abfertigung erst gar nicht erlauben.
Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:
Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 Prozent beziehungsweise des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent (beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.
Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten für Geschenksendungen von Privatpersonen an Privatpersonen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Kostenlose Sendungen von Unternehmen gelten nicht als Geschenksendungen. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen; zum Beispiel 50 Stück Zigaretten.
In der Regel erledigt der Paketdienstleister die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller*innen sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Diese Servicepauschale der Beförderer ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an die Empfängerin oder den Empfänger wenden, um Fragen zur Zollanmeldung zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird die Empfängerin oder der Empfänger von der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern. Hierbei besteht die Möglichkeit, die Sendung mithilfe der „Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen“ (IPK) elektronisch von zu Hause aus selber für die Zollabfertigung anzumelden – dies kann Zeit und Wege sparen! Der Zugang zu dieser Online-Anwendung „IPK“ befindet sich im Zoll-Portal (www.zoll-portal.de) bei der Dienstleistung zum „Grenzüberschreitenden Warenverkehr“.
Häufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbrauchern schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo, aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom ZOLL aus dem Verkehr gezogen werden.
„Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, so eine Sprecherin des Hauptzollamts Aachen. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. Außerdem erwarten die Empfängerin oder den Empfänger gegebenenfalls Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen.“
Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, ist grundsätzlich zulässig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.
Außerdem ist zu beachten, dass für die Einfuhr von Waren, die aus artengeschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden, Genehmigungen (CITES-Dokumente) erforderlich sind, beispielsweise für die Einfuhr von Kaviar vom Stör oder für Erzeugnisse aus dem Leder geschützter Tierarten (Python, Krokodil oder ähnliches). Liegen die erforderlichen Dokumente nicht vor, werden die Waren beschlagnahmt.
Für Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU gelten folgende Bestimmungen:
Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Tabak oder Alkohol aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
So müssen zum Beispiel im Internet bestellte Tabakwaren sowie Liquids für E-Zigaretten oder Einweg-Vapes mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung (beispielsweise Warnhinweise in deutscher Sprache, Schockbilder, Beipackzettel in deutscher Sprache) erfüllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter zoll.de bzw. nutzt den dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“.
Quelle: Hauptzollamt Aachen